- Mobilfunkmasten- und Mobilfunkbetreiber bauen in der Regel Mobilfunkmasten und Dachantennen auf Grundstücken, die ihnen nicht gehören. Aus diesem Grund schließen sie in der Regel einen Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer ab, um ihre Ausrüstungen auf dem Grundstück aufstellen zu können. Das jeweilige Mobilfunkmasten- oder das Mobilfunkunternehmen profitiert davon, dass es sein Netz aufbauen kann, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein. Der Grundstückseigentümer profitiert davon, dass er im Rahmen des Mietvertrags für den Mobilfunkstandort Miete verlangen kann.
- Ein Mietkauf für einen Mobilfunkmasten, der auch als Mietvorauszahlung bezeichnet wird, ist einfach eine Pauschalzahlung an den Immobilieneigentümer als Gegenleistung für das Recht, in Zukunft die Miete für den Mobilfunkstandort zu erhalten. Die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie und die Rechte, die das Mobilmasten- oder der Mobilfunkunternehmen im Rahmen des Mietvertrags hat, bleiben davon in der Regel unberührt.
- Wie bei anderen Immobilientransaktionen werden die spezifischen Bedingungen eines Mietkaufs von Mobilfunkmasten in einem Vertrag festgehalten, der üblicherweise im örtlichen Grundbuchamt eingetragen wird. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben, auch wenn das Grundstück den Besitzer wechselt oder der Mieter des Mobilfunkmastes zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr derselbe ist.
- Zwar spielt der Standort bei der Festlegung der Höhe des Mietkaufs eine Rolle, aber es bestehen auch zahlreiche andere Variablen und Risikofaktoren. Die Geschäftsbedingungen des Mietvertrags für den Mobilfunkmast, die geltenden Zinssätze, der/die Betreiber des Grundstücks, der Zeitwert des Geldes und natürlich die Miete sind nur einige der vielen Aspekte, die bei der Ermittlung des Werts eines Mietvertrags für einen Mobilfunkmast berücksichtigt werden.